Das Landgericht Braunschweig hat am 10.03.2020 zum Aktenzeichen 9 Ks 11/19 teilt mit, dass die Verurteilung des Angeklagten, der bei einer Verfolgungsjagd in Braunschweig im August 2019 einen Unschuldigen getötet hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren nach Rücknahme der ursprünglich durch ihn eingelegten Revision rechtskräftig geworden ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 22.04.2020 ergibt sich:
Das Landgericht hatte den 37-jährigen Angeklagten, der mit Tempo 250 über die A2 und A39 vor der Polizei geflohen war, bevor er am 20.08.2019 auf der Salzdahlumer Straße in Braunschweig einen tödlichen Unfall verursacht hatte, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB, wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und zugleich eine Sperre für die Fahrerlaubnis von 5 Jahren angeordnet.
Damit war das Landgericht etwas über den Antrag der Staatsanwaltschaft (6 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe) hinausgegangen, aber deutlich unter der von der Nebenklage beantragten lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes geblieben. Die Verteidigung hatte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten beantragt.
In Rahmen dieses Strafverfahrens hatte sich das LG Braunschweig insbesondere mit der rechtlich höchst umstrittenen und viel diskutierten Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um eine vorsätzliche Tötung im Straßenverkehr durch überhöhte Geschwindigkeit handelt und die Mordmerkmale Heimtücke oder zur Verdeckung einer Straftat erfüllt sind. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hatte das LG Braunschweig einen Tötungsvorsatz und das Vorliegen der Mordmerkmale verneint.