Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22.04.2020 zum Aktenzeichen VI-Kart 3/19 (V) entschieden, dass der Müllentsorger Remondis die Inhaberin der Marke „Der grüne Punkt“, die DSD – Duales System Holding GmbH & Co. KG, nicht übernehmen darf.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 22.04.2020 ergibt sich:
Das Bundeskartellamt hatte diese Fusion mit Beschluss vom 11.07.2019 untersagt.
Das OLG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Entsorgungsunternehmens zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts würden die beteiligten Unternehmen jedenfalls auf dem Markt für die Vermarktung von aufbereiteten Hohlglasscherben durch ihren Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangen. Dieser Gefahr könnten die von den Unternehmen angebotenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend begegnen. Der Verkauf von zwei Aufbereitungsanlagen durch Remondis etwa dürfte den Marktanteil der Fusionsbeteiligten nicht dauerhaft abschmelzen, weil die betreffenden Kapazitäten zur Glasaufbereitung vollumfänglich auf benachbarte Remondis-Aufbereitungsanlagen verlagert werden könnten. Der zeitlich beschränkte Verzicht der DSD auf eine Lohnaufbereitung von Glasscherben würde ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verlagerung von Marktanteilen auf Wettbewerber führen und liefe überdies auf eine unzulässige laufende Verhaltenskontrolle hinaus. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Untersagung der Fusion vor.
Die Entscheidung ist im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen. Der 1. Kartellsenat ist damit den Empfehlungen des Präsidiums des OLG Düsseldorf gefolgt, zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus von solchen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.