Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 16.04.2020 zum Aktenzeichen 10 B 2232/20 entschieden, dass eine Versammlung in Hildesheim am 18.04.2020 unter strengen Auflagen stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 16.04.2020 ergibt sich:
Die Stadt Hildesheim hatte für die für den 18.04.2020 angemeldete Versammlung „Wer die Freiheit aufgibt, um mehr Sicherheit zu erlangen, wird am Ende beides verlieren“ mit Bescheid vom 15.04.2020 ein umfassendes Versammlungsverbot verhängt. Gestützt war das Verbot auf das Niedersächsische Versammlungsgesetz und die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020 (Corona-Verordnung). Die Stadt Hildesheim ging davon aus, bei der Durchführung der Versammlung bestünde eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen diese Verordnung. Noch am gleichen Tag hatte der Antragsteller dagegen einen Eilantrag gestellt und insbesondere geltend gemacht, der gebotene Mindestabstand zwischen den Teilnehmern der Versammlung werde eingehalten. Er sei auch bereit, die Versammlung von 50 auf 25 Teilnehmer zu begrenzen.
Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Verbot nicht auf die Corona-Verordnung gestützt werden. Die Corona-Verordnung enthalte zwar in § 2 durch die Beschränkung von Zusammenkünften von Personen faktisch ein Versammlungsverbot. Ein solch generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei aber nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar. Bei kleinen Versammlungen bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten. So habe die Stadt Hildesheim die Möglichkeit, das Tragen eines Mundschutzes anzuordnen, die Teilnehmerzahl zu begrenzen, Abstandsregelungen zu treffen, dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufzugeben und ggf. das Versammlungsgelände zu umzäunen.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.