Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 14.04.2020 zum Aktenzeichen 1 GR 84/19 das Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Wolfgang Gedeon, mit dem dieser feststellen lassen wollte, dass er Mitglied der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH BW vom 17.04.2020 ergibt sich:
Mit seinem Hauptantrag begehrt Dr. Wolfgang Gedeon (Antragsteller) die Feststellung, dass er Mitglied der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg (Antragsgegnerin) ist. Sein Hilfsantrag ist unter anderem auf die Feststellung gerichtet, er werde dadurch in seinem Recht aus Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung verletzt, dass ihm die Antragsgegnerin ohne Sachgrund die Mitarbeit in ihr verweigere. Der Antragsteller trägt zur Begründung insbesondere vor, er habe seine Mitgliedschaft in der Fraktion im Juli 2016 nicht wirksam beendet, sie vielmehr nur ruhen lassen. Er sei satzungsmäßig Mitglied der Antragsgegnerin. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Diskriminierung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass entschieden worden sei, dem Verlangen des Antragstellers nicht nachzukommen.
Der VerfGH Stuttgart hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Organstreitverfahren mit seinem Hauptantrag unzulässig. Dieser enthalte kein zulässiges Begehren. Das Organstreitverfahren sei nicht das Verfahren zur Klärung aller Streitigkeiten, die taugliche Beteiligte untereinander haben. Der Verfassungsgerichtshof entscheide in diesem Verfahren vielmehr nur über die Auslegung der Landesverfassung. Der Hauptantrag sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Feststellung der Verletzung eines Verfassungsrechts, sondern die Feststellung einer Fraktionsmitgliedschaft gerichtet.
Das Organstreitverfahren sei auch mit seinem Hilfsantrag unzulässig. Die Begründung des Antrags genüge nicht den sich aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof ergebenden Anforderungen, obwohl der Verfassungsgerichtshof zweimal auf Bedenken an der Beachtung der Anforderungen hingewiesen habe. Insbesondere habe der Antragsteller seinen sehr vagen Ausführungen zu den Absprachen im Zusammenhang mit dem behaupteten „Ruhenlassen“ seiner Fraktionsmitgliedschaft nichts hinzugefügt. Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als der Antragsteller nach eigenen Angaben im Juli 2016 aus der Fraktion austrat. Soweit der Antragsteller behaupte, die Mitarbeit in der Fraktion werde ihm ohne Sachgrund verweigert, fehle es an jeder Auseinandersetzung mit den Gründen, wegen derer seine Fraktionsmitgliedschaft im Jahr 2016 und danach umstritten war.