Das Oberlandesgericht Köln hat am 11.03.2020 zum Aktenzeichen 6 W 115/19 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 13/2020 vom 17.04.2020 ergibt sich:
Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und/oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes.
Das OLG Köln hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist.
Der Rechtsanwalt hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.