Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. April 2020 zum Aktenzeichen VG 14 L 59.20 entschieden, dass eine Berliner Schülerin keinen Erfolg damit hatte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen.
Aus der Pressemitteilung Nr. 21/2020 des VG Berlin vom 17.04.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort – wie an allen Berliner Schulen – ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungsbedingungen verbundene Gesundheitsgefahren begehrt sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr bestehe.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 14. Kammer hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Fernbleiben von den Abiturprüfungen, weil deren Durchführung unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften Prüfungen bei Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern durchgeführt werden. Dass diese Abstandsanforderung nicht eingehalten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr habe die zuständige Senatsverwaltung den Schulen eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu zähle etwa die maximale gleichzeitige Anwesenheit einer Höchstzahl von acht, in Ausnahmefällen zehn Personen pro Prüfungsraum und ein Abstand zwischen den Arbeitsplätzen von sogar zwei Metern. Ferner sollten die Schüler zeitversetzt zur jeweiligen Prüfung eintreffen, und die einer Risikogruppe zugehörigen Schüler sollten einen separaten Prüfungstermin erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungsgeschehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungsgeschehen beitragen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.