Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 14.04.2020 zum Aktenzeichen 5 B 102/20 die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus nach einer strafrechtlicher Verurteilung durch das LG Osnabrück als rechtmäßig angesehen.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 4/2020 vom 16.04.2020 ergibt sich:
Mit seinem Antrag wandte sich der Antragsteller gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid aus März 2020 verfügte und sofort vollziehbare Rücknahme seines subsidiären Schutzstatus, der ihm drei Jahre zuvor, im März 2017, zuerkannt worden war. Hintergrund der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus ist die seit Januar 2020 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen einer im September 2016 (zusammen mit einem Mittäter) begangenen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen der er vom LG Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich dabei nicht um eine schwere Straftat, außerdem habe das BAMF durch Bekanntgabe der Anklageschrift aus Januar 2017 Kenntnis von den Umständen der Tatbegehung gehabt und ihm gleichwohl im März 2017 den subsidiären Schutz zuerkannt.
Das VG Osnabrück hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die in der Hauptsache erhobene Klage (5 A 224/20) gegen die Rücknahme, über die noch nicht entschieden ist, voraussichtlich keinen Erfolg. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, weil der Antragsteller eine „schwere Straftat“ im Sinne des Asylgesetzes begangen habe. Der Antragsteller sei zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden, nach den Feststellungen im Urteil des LG Osnabrück sei sein Verhalten besonders gewalttätig gewesen. Unerheblich sei, dass das BAMF von der Anklageschrift, in der es damals noch um schweren Raub gegangen sei, Kenntnis gehabt habe, bevor es dem Antragsteller vor drei Jahren den subsidiären Schutz zuerkannt habe. Denn allein mit Vorlage der Anklageschrift habe noch nicht festgestanden, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen habe. Die Rücknahme sei ferner auch rechtmäßig, weil davon auszugehen sei, dass der derzeit inhaftierte Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Abschiebungsverbote, die dem Antragsteller zugutekämen, lägen nicht vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar.