Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zu den Aktenzeichen 2 KM 267/20 OVG und 2 KM 289/20 OVG entschieden, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, sich nicht an ihrem Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 5/2020 vom 16.04.2020 ergibt sich:
Nach § 4 Abs. 8 der Verordnung haben Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Die Antragsteller in den beiden Verfahren haben ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern und waren nach ihren Angaben bereits vor dem Inkrafttreten der angegriffenen Landesverordnung zu ihrer jeweiligen Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern eingereist. Die Antragsteller begehrten die Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 8 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung).
Das OVG Greifswald hat die Anträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 8 der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung verhältnismäßig. Hierzu hat das Gericht zunächst Bezug auf seine Entscheidung vom 08.04.2020 (2 KM 236/20) genommen und ergänzend ausgeführt, dass § 4 Abs. 8 mit § 4 Abs. 1 der Verordnung korrespondiere. Beide würden gleichermaßen durch die umfangreichen Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung gemildert. Der Verordnungsgeber müsse mit Blick auf den Katalog dieser Ausnahmevorschriften nicht alle denkbaren Einzelfälle abdecken. Diesen kann durch die hierfür zuständigen Behörden auf der Ebene des Vollzugs der Bestimmung genügt werden. Dass besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden solle, ergebe sich mit Blick auf den Begriff der „unverzüglichen“ Ausreise in § 4 Abs. 8 der Verordnung, der dabei die Einbeziehung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermögliche.