Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen 6 B 41/20 darauf hingewiesen, dass die Kontaktbeschränkungsverordnung dem Betrieb eines der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte dienenden Verkaufswagens nicht entgegenstehe, sofern die geltenden Abstandsregelungen eingehalten würden.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 4/2020 vom 11.04.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin vermarktet auf einem Hof im Landkreis Harburg von einem Verkaufswagen aus landwirtschaftliche Produkte im Direktvertrieb. Sie befürchtete, ihre Verkaufsstelle aufgrund der Kontaktbeschränkungsverordnung schließen zu müssen und suchte darum am 09.04.2020 beim VG Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Das VG Lüneburg hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben weder der Landkreis Harburg noch die Standortgemeinde gegenüber der Antragstellerin ein Verbot ausgesprochen, sondern lediglich Rechtsauffassungen geäußert. Zugleich hat das Verwaltungsgericht aber klargestellt, dass die Kontaktbeschränkungsverordnung dem Betrieb eines der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte dienenden Verkaufswagens nicht entgegenstehe, sofern die geltenden Abstandsregelungen eingehalten würden. Ein solcher Betrieb sei nach § 3 Ziff. 7 Buchst. c Kontaktbeschränkungsverordnung als landwirtschaftlicher Direktverkauf/Hofladen zulässig. Allgemeine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsregelungen, die aber ebenso hinsichtlich jeder anderen erlaubten Verkaufsstelle – insbesondere solcher auf Wochenmärkten – angeführt werden könnten, rechtfertigten eine Schließung nicht, zumal die Antragstellerin eidesstattlich versichert habe, auch in der Vergangenheit dem Abstandsgebot Rechnung getragen zu haben.