Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 11.04.2020 zum Aktenzeichen AN 30 S 20.00654 entschieden, dass im Nürnberger Marienbergpark am Ostersonntag keine Versammlung zum Bücherlesen stattfinden durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 11.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller beantragte eine Ausnahme von dem aufgrund § 1 der „Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ geltenden Versammlungsverbotes. Er beabsichtigte die Durchführung einer Versammlung am 12.04.2020 im Marienbergpark in Nürnberg. Die Versammlungsteilnehmer sollten in jeweils zwei Meter Abstand voneinander sitzen und ein Buch lesen. Als weitere Demonstrationsmittel seien Zollstock, Hinweisschilder und ein Megafon geplant. Nachdem die Stadt Nürnberg die Ausnahme versagt hat, ließ der Antragsteller durch seinen Anwalt Eilantrag stellen. Der Antragsteller poche auf sein Recht im Park Bücher lesen zu dürfen. Es sei grundsätzlich nicht beabsichtigt Außenstehende anzusprechen. Hinzukommende Außenstehende würden auf das Einhalten der Abstandsregeln hingewiesen und notfalls weggeschickt werden.
Das VG Ansbach hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind ausreichend Gründe für eine Ausnahme nicht glaubhaft gemacht worden. Das derzeit (zeitlich beschränkt) geltende Versammlungsverbot diene dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Die weitere Ausbreitung der hochansteckenden Viruserkrankung solle erschwert werden. Das Eindämmen der Ausbreitung schütze die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland sowie das in diesem Bereich tätige Personal vor einer akuten Überlastung. Demgegenüber müsse das Recht des Einzelnen an der Durchführung einer Versammlung aus Art. 8 GG derzeit zurückstehen. Mit Blick auf die allgemeine Gefährdungslage entspreche die Einschätzung des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zum Verhältnis des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Bevölkerung insgesamt zu den individuellen Freiheitsrechten des Einzelnen. Hinsichtlich des vorliegenden Einzelfalles sei durch die Versammlung und die eingesetzten Demonstrationsmittel eine Menschenansammlung zu befürchten.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde zum VGH München erheben.