Keine Ausnahme vom Versammlungsverbot nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

14. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen 3 L 350/20 entschieden, dass für eine Versammlung keine Ausnahme vom Versammlungsverbot nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gemacht werden kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Potsdam vom 09.04.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen das Polizeipräsidium Potsdam für die Durchführung der für den 12.04.2020 in Potsdam angemeldeten „Menschenkette für die sofortige Evakuierung der Menschen aus den griechischen Lagern! Die Landesregierung muss sofort die Menschen ausfliegen!“. Der Antragsteller begehrte die Gewährung einer Ausnahme vom allgemeinen Versammlungsverbot aus § 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (im Folgenden: SARS-CoV-2-EindV) vom 22.03.2020 geändert durch Verordnung vom 31.03.2020.

Das VG Potsdam hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Durchführung der den Regelungen der SARS-CoV-2-EindV widersprechenden Versammlung nicht unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 und 2 GG zu. Die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV, die selbst eine Ausnahme für Demonstrationen nicht vorsehen, stellten bei summarischer Prüfung keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar. Die Anordnung eines temporären Versammlungsverbots gemäß § 1 der Verordnung begegne im Rahmen der bei der zu treffenden Eilentscheidung allein möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Das in Rede stehende allgemeine Versammlungsverbot erscheine mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren verhältnismäßig. Das befristete Verbot von Versammlungen sei eine derzeit notwendige und angemessene Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, um die weitere Verbreitung von Infektionen zu verhindern.

Auch der für die Versammlung „Menschenkette“ vom Antragsteller benannte Maßnahmenkatalog vermittele keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unmittelbar aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn jedenfalls sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Infektionsschutz im Sinne der SARS-2-CoV-EindV mit den angebotenen Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könne.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg zu.