Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 11 S 20/20 entschieden, dass die Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung nicht unverhältnismäßig in die anwaltliche Berufsfreiheit eingreift.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 14/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:
Das VG Berlin hatte den Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts abgelehnt. Er hatte sich dagegen gewandt, dass die Wahrnehmung von Terminen in Rechtsanwaltskanzleien nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020 nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um dringend erforderliche Termine handelt, die gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen sind.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Regelungen verhältnismäßig. Die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei. Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.