Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 17.03.2020 zum Aktenzeichen 5 K 2875/18 entschieden, dass eine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nur erteilt werden kann, wenn zwischen zwei Spielhallen ein notwendiger Mindestabstand von 250 Metern eingehalten wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 09.04.2020 ergibt sich:
Der Kläger betreibt in Bremen zwei Spielhallen. Durch eine Änderung des bremischen Spielhallengesetzes musste er für diese 2016 neue Erlaubnisse beantragen. 2018 wurden seine Anträge von der Stadtgemeinde Bremen abgelehnt, weil er nicht die nötige Zuverlässigkeit aufweise.
Das VG Bremen hat die Klage des Spielhallenbetreibers teilweise abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Kläger nicht unzuverlässig und ihm stand deshalb für eine seiner Spielhallen eine Erlaubnis zu. Die von der Beklagten gegen ihn herangezogenen Ordnungswidrigkeiten waren demnach zum Teil nicht mehr gegen ihn verwertbar. Die Erlaubnis zum Betrieb der zweiten Spielhalle könne ihm aber dennoch nicht erteilt werden, da sich in unmittelbarer Näher zu dieser Spielhalle eine andere Spielhalle befinde. Dadurch werde der nach dem neuen Spielhallengesetz zwischen zwei Spielhallen vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern nicht mehr eingehalten.
Die Erlaubnis für die Spielhalle seines Konkurrenten, die der Kläger mit der Klage ebenfalls angegriffen hatte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht erteilt worden. Diese Spielhalle bestehe schon über 20 Jahre am selben Standort und werde zehn Jahre vom selben Inhaber geführt. Dies treffe auf die benachbarte Spielhalle des Klägers nicht zu. Für diesen Fall habe der bremische Gesetzgeber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestimmt, dass der lange bestehende Betrieb vorrangig auszuwählen sei. Diese Auswahl sei im Gesetz vorgesehen und auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoße demnach weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts handele es sich um ein sachgerechtes Kriterium, weil der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass solche langjährig bestehenden Spielhallen mit einer langen Inhaberkontinuität auch in der Zukunft zuverlässig weiterbetrieben werden. Auch wegen seiner Praktikabilität und Vorhersehbarkeit habe er dieses Kriterium wählen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abstandsregel, die in Härtefallen möglich sei, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
Da beim Verwaltungsgericht noch ähnliche Fälle anhängig sind, in denen ebenfalls der notwendige Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen nicht eingehalten wird, hat die Einschätzung des VG Bremen auch Auswirkungen über den entschiedenen Fall hinaus.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den dann das OVG Bremen zu entscheiden hätte.