Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 1 L 175/20 entschieden, dass die Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses der Stadt Forst (Lausitz) am 09.04.2020 stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 09.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein Mitglied des Haupt- und Wirtschaftsausschusses der Stadt Forst (Lausitz), wollte erreichen, dass die Sitzung um mindestens drei Wochen verschoben wird oder dass sie nur unter bestimmten, von ihm bezeichneten Anforderungen stattfinden kann.
Das VG Cottbus hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller schon nicht hinreichend dargelegt, dass es ihm unter Berücksichtigung aller ihm persönlich zumutbaren Schutzmaßnahmen und der Raumsituation unmöglich wäre, an der Sitzung teilzunehmen, ohne einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt zu sein. Nach Aktenlage könne in dem Sitzungssaal der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Weiteres eingehalten werden.
Im Übrigen stützte die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg das Begehren nicht, denn hierdurch bleibe das Selbstorganisationsrecht der kommunalen Vertretungskörperschaften unberührt, und es obliege dem Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz) als Ausschussvorsitzende darüber zu befinden, ob und hinsichtlich welcher Tagesordnungspunkte die Einberufung der Sitzung erforderlich sei. Schließlich stehe es jedem Ausschussmitglied nach Beginn der Sitzung frei zu beantragen, dass Tagesordnungspunkte abgesetzt werden oder dass der Ausschuss seine Zuständigkeit teilweise auf die Hauptverwaltungsbeamtin übertrage.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg statthaft.