Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06.04.2020 zum Aktenzeichen 3 L 2807/19 entschieden, dass die von der Stadt Krefeld einer Container- und Entsorgungsgesellschaft im Oktober 2018 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen vorerst nicht vollzogen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 14/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:
Die sechs Nachbarn haben im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ansiedlung des Abfallentsorgungsbetriebes im Gewerbegebiet in Krefeld-Fischeln unter anderem vorgetragen, dass es der geplanten Anlage an der erforderlichen Gebietsverträglichkeit mangelt.
Das VG Düsseldorf hat den Anträgen stattgegeben und die Ansiedlung des Abfallentsorgungsbetriebes vorläufig untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mangelt es der geplanten Anlage an der erforderlichen Gebietsverträglichkeit. Die geplante Anlage habe eine Durchsatzkapazität von 90.000 Tonnen (nicht gefährlicher Abfälle) im Jahr. Zugleich sollen in der Anlage gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Baustoffe gelagert werden. Diese passe im Hinblick auf ihr erhebliches Störpotenzial (auch ausnahmsweise) nicht in das durch den Bebauungsplan Nr. 788 der Stadt Krefeld dort ausgewiesene Gewerbegebiet.
Über die Anträge zweier Nachbarbetriebe, die nicht Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte der Betriebsgrundstücke seien und sich daher nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen könnten, werde das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt befinden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.