Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 06.04.2020 zum Aktenzeichen 3 B 30/20 entschieden, dass die Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer in der Hansestadt Lübeck beabsichtigen Versammlung nicht beanspruchen kann.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 04.04.2020 ergibt sich:
Die Stadt Lübeck hat der Antragstellerin eine für den 05.04.2020 in der Lübecker Innenstadt beabsichtigte Versammlung von ca. 50 Personen verboten.
Das VG Schleswig hat dieses Verbot bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich das auf die Allgemeinverfügung der Stadt Lübeck gestützte Versammlungsverbot zwischenzeitlich aus der vom Land Schleswig-Holstein erlassenen SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung. Diese verbiete generell öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als im Haushalt lebenden Personen bzw. einer weiteren Person.
Die Antragstellerin könne eine Ausnahme von dem allgemeinen Versammlungsverbot auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchen. Die SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezwecke eine Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte. Die Einhaltung der insoweit erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen sei im Rahmen der beabsichtigen Versammlung insbesondere auch aufgrund des typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehens nicht sichergestellt. Das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung des Versammlungsgrundrechts habe deshalb hinter dem öffentlichen Gesundheitsinteresse der Bevölkerung zurückzustehen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.