Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 01.04.2020 zum Aktenzeichen AN 17 S 19.02134 entschieden, dass der Bund Naturschutz, der einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung zum Logistik- und Industriepark in Dombühl gestellt hatte, keine Antragsbefugnis aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz herleiten kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 06.04.2020 ergibt sich:
Die Beigeladene beabsichtigt in Dombühl, im „Industrie- und Gewerbegebiet-Süd – 1. BA“, ein Logistikzentrum zu errichten. Mit Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplanes erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Hiergegen wenden sich der Antragsteller und eine weitere Privatperson. Der Bund Naturschutz argumentiert v.a., dass die Änderung des Bebauungsplanes unwirksam sei. Vor allem sei die Geräuschsituation unzureichend untersucht worden und die im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens durchgeführte Umweltprüfung fehlerhaft gewesen.
Das VG Ansbach ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bund Naturschutz vorliegend keine Antragsbefugnis aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz herleiten kann.
Zu einer inhaltlichen Prüfung der Argumente ist es daher nicht gekommen. Diese könnten ggf. in einem Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden.
Noch nicht entschieden wurde der Eilantrag eines Privaten, der sich ebenfalls gegen die Baugenehmigung wendet. Die Entscheidung ist demnächst zu erwarten.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim VGH München erheben.