Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.04.2020 zum Aktenzeichen 3 E 1568/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass für eine Versammlung zur aktuellen Situation von Geflüchteten in den griechischen Lagern keine Ausnahmegenehmigung von der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in Hamburg erteilt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 06.04.2020 ergibt sich:
Am 03.04.2020 ist die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg in Kraft getreten (HmbGVBl. 2020, 181 ff.). Diese sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antragsteller meldete für den 05.04.2020 in der Zeit von 12:00 bis 16:00 Uhr eine Versammlung mit dem Titel „#LeaveNoOneBehind“ auf der Freifläche St. Pauli Fischmarkt an, auf der die aktuelle Situation von Geflüchteten in den griechischen Lagern thematisiert werden sollte. Der Antragsteller rechnete mit 30 bis 50 Teilnehmern. Die Freie und Hansestadt Hamburg lehnte die von ihm beantragte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ab.
Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das bis zum 30.04.2020 befristete Versammlungsverbot mit engem Genehmigungsvorbehalt für die hier zu beurteilende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit vereinbar. Es handele sich derzeit um eine notwendige und angemessene Schutzmaßnahme, um die weitere Verbreitung von Infektionen zu verhindern. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des angeordneten Versammlungsverbots komme den zuständigen politischen Organen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handele.
Der Verordnungsgeber habe andererseits aber während des Geltungszeitraums der Verordnung auch fortlaufend zu prüfen, ab wann Lockerungen des Versammlungsverbots möglich seien. Die Verordnung schaffe in der vorliegenden Situation einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit und der Versammlungsfreiheit, weil in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Versammlungsverbot zugelassen werden könnten. Darüber hinaus sei das grundsätzliche Versammlungsverbot auch deshalb angemessen, weil es lediglich bis zum Ablauf des 30.04.2020 befristet sei.
Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass sein Anliegen ein besonders gelagerter Einzelfall im Sinne der Verordnung sei. Es reiche nicht aus, dass er durch den Tenor der von ihm geplanten Versammlung einen Bezug zwischen den Geflüchteten in griechischen Lagern und der Corona-Pandemie herstelle. Darüber hinaus sei vorliegend aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Ausnahme vom Versammlungsverbot auch nicht vertretbar, weil mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden könne, dass – selbst bei Verwendung von Gesichtsmasken durch die Versammlungsteilnehmer – die Durchführung der Veranstaltung zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führen würde.