Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 31.03.2020 zum Aktenzeichen 8 L 151/20 einen gegen die Stadt Luckau gerichteten Eilantrag auf Gewährung einer Kita-Notbetreuung abgelehnt, weil die Eltern nicht in sogenannten kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 02.04.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist schon fraglich, ob die minderjährige Antragstellerin bzw. deren Eltern aus den Regelungen der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützten Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG überhaupt subjektive Rechte herleiten könnten, da die Bestimmungen primär der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft dienten. Jedenfalls stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Notbetreuung nicht zu, da ihre Eltern – die Mutter ist Mitarbeiterin eines überörtlich aufgestellten Steuerbüros, der Vater Mitarbeiter eines Elektro-Fachgroßhandels – nicht in sog. kritischen Infrastrukturen beschäftigt seien.
Der Beschluss kann mit Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg angefochten werden.