Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.03.2020 zum Aktenzeichen 8 U 46/15 im Verfahren betreffend die Sanierung der Streckbrücke in Pirmasens entschieden, dass die Stadt Pirmasens an das Bauunternehmen restlichen Werklohn von insgesamt 392.118,44 Euro zahlen muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 03.04.2020 ergibt sich:
Nach einer öffentlichen Ausschreibung hatte die beklagte Stadt Pirmasens das klagende Bauunternehmen im Januar 1995 als Generalunternehmerin mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen von über 7 Mio. DM beauftragt. Nach teilweisen Änderungen und Erweiterungen des Auftrags erfolgte die Schlussabnahme im Mai 1998. Da sich die Parteien hinsichtlich der Vergütung für die durchgeführten Arbeiten nicht einig waren, erhob die Klägerin im Frühjahr 1998 Klage zum LG Zweibrücken auf Zahlung eines Betrages von noch rund 1,3 Mio. DM.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme mit der Einholung von Gutachten und Vernehmung von Zeugen die beklagte Stadt verurteilt, rund 280.000 Euro zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben sich sowohl die beklagte Stadt als auch das klagende Bauunternehmen mit der nun entschiedenen Berufung gewandt. Während die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt hat, wollte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 440.000 Euro, insgesamt also rund 720.000 Euro erreichen. Nachdem die Parteien einem Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts nicht zugestimmt hatten, hat das Oberlandesgericht noch eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt.
Das OLG Zweibrücken hat nun das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die beklagte Stadt zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 392.118,44 Euro nebst Zinsen verurteilt wurde.
Die Erhöhung der Urteilssumme beruht im Wesentlichen darauf, dass zum einen das Landgericht bei vier größeren Positionen der Schlussrechnung die unstreitigen, von der Beklagten bei ihrer Rechnungsprüfung anerkannten Teilbeträge nicht berücksichtigt hatte und dass zum anderen das Oberlandesgericht bei weiteren vier Positionen der Schlussrechnung im Anschluss an die von ihm durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme eine andere Bewertung als das Landgericht vorgenommen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür verneint hat. Für beide Parteien besteht aber die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.