Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat mit Urteil vom 05.12.2019 zum Aktenzeichen L 19 AS 1608/18 entschieden, dass Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, keinen Arbeitnehmerstatus i.S.v. Art. 45 AEUV begründen.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 03.04.2020 ergibt sich:
Bei den Klägern handelt es sich um eine 2013 eingereiste bulgarische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II ab März 2017 lehnte das beklagte Jobcenter Köln ab.
Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
Das LSG Essen hat die Berufung nun zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.a und b SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Sie verfügten über kein Aufenthaltsrecht bzw. ergebe sich ein solches allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Nach der Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen sei festzustellen, dass die Beschäftigung der Klägerin zu 1) als Verkäuferin vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015 keine Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Art. 45 AEUV begründet habe. Diese Tätigkeit sei als völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen. Zwar liege eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und ein schriftlicher Arbeitsvertrag über einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 250 Euro vor, wobei schon augenfällig sei, dass die vereinbarte Arbeitszeit von ca. acht Stunden wöchentlich von der Angabe des Zeugen im Termin über eine Arbeitszeit von 15 Stunden monatlich abweiche. Aus der Aussage folge allerdings, dass er die Klägerin zu 1) nur vergönnungsweise beschäftigt und es sich damit nicht um eine echte und tatsächliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie sei unzuverlässig gewesen und unregelmäßig zur Arbeit erschienen. Von der nach einem Monat beabsichtigten Kündigung habe er nur auf ihr Bitten um Hilfe aus Mitleid abgesehen.
Im Übrigen scheide auch ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht aus. Die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft wirke bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung nur während der Dauer von sechs Monaten fort und vermittele nur solange – hier höchstens bis zum 28.08.2015 – ein Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU).
Die Kläger haben beim BSG Revision eingelegt (Az. B 14 AS 25/20 R).