Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 03.09.2019 zum Aktenzeichen 29 C 2618/19 (44) entschieden, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Sitzplätze in der Business Class hat, wenn die von ihm unter Aufpreis reservierten speziellen Plätze in der Economy Class von der Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 4/2020 vom 31.03.2020 ergibt sich:
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten Economy-Class-Flüge, wobei ihm besonders wichtig war, dass sein Platz an Bord neben dem seiner Ehefrau und seines Sohnes liegen sollte. Deshalb reservierte er aufeinander folgende „XL-Sitze“ und einen Fensterplatz gegen zusätzliche Reservierungskosten i.H.v. insgesamt 359,94 Euro. Drei Tage vor Abflug bemerkte der Kläger jedoch, dass die maßgeblichen Plätze nicht zur Verfügung stehen und nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Da er hierbei erfolglos blieb, buchte der Kläger die Tickets eigenständig auf die Kategorie Business Class um, wofür er weitere 350 Euro pro Person zahlte. Die Beklagte schrieb dem Kläger im weiteren Verlauf lediglich die Hälfte der Reservierungskosten gut und erkannte die zweite Hälfte im Rahmen des Rechtstreits an. Der Kläger nahm die Beklagte deshalb in Höhe seiner weiteren Mehrkosten für die Umbuchung sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Das AG Frankfurt hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte dadurch, dass sie die reservierten Plätze nicht zur Verfügung stellte, zwar schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrag verletzt. Jedoch umfasse der dem Kläger entstandene Schaden nicht mehr als die bereits erstatteten Reservierungskosten. Bei der Beförderung im Rahmen der Business Class handele es sich – insbesondere mit Blick auf die Verpflegung und den Service an Bord – um eine andere als die geschuldete Leistung. Die eigenmächtige Umbuchung des Klägers stelle eine durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht so nicht vorgesehene und deshalb nicht erstattungsfähige Selbstvornahme dar.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.