Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Stuttgart hat am 31.03.2020 zum Aktenzeichen 1 GR 22/20 Anträge im Organstreitverfahren des Abgeordneten Emil Sänze und der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg gegen die Präsidentin des Landtags als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH BW vom 31.03.2020 ergibt sich:
Mit ihren Anträgen begehrten die Antragsteller die Feststellung, dass die Aufhebung der für den 01.04. und 02.04.2020 geplanten Landtagssitzungen durch die Antragsgegnerin sie in Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) verletzt.
Der VerfGH Stuttgart hat die Anträge als unzulässig abgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes fehlt es dem Antragsteller Emil Sänze jedenfalls an der nach § 45 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) erforderlichen Antragsbefugnis. Zur Begründung verweist der VerfGH Stuttgart auf den am 31.03.2020 Tag ergangenen Beschluss im Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner (Az. 1 GR 21/20).
Der Antrag der AfD-Fraktion genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung. So ergebe sich aus dem Antrag bereits nicht, auf welche eigene, ihr als Fraktion zustehende verfassungsrechtliche Position sie sich berufe.
Soweit die AfD-Fraktion auch eine Verletzung des Selbstversammlungsrechts des Landtags aus Art. 30 Abs. 4 Satz 1 LV rüge, komme zwar eine Geltendmachung eines eigenen Rechts nicht in Betracht; jedoch erscheine nicht ausgeschlossen, dass die AfD-Fraktion ein Recht des Landtags in Prozessstandschaft geltend machen könne. Abgesehen davon, dass sich der Antrag hierzu nicht näher verhalte, werde auch diese Rüge nicht hinreichend substantiiert begründet.