Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 30.03.2020 zum Aktenzeichen 6 L 340/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die vorläufigen Ausgangsbeschränkungen im Saarland zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung des neuartigen, hochinfektiösen Coronavirus und der Verlangsamung des Infektionsgeschehens in der Handlungsform einer Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtmäßig und nicht unverhältnismäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 31.03.2020 ergibt sich:
Um die weitere Ausbreitung des neuartigen, hochinfektiösen Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) zu verzögern und durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen zu reduzieren und die medizinische Versorgung im Saarland sicherzustellen, hat das Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MfSGFuF) auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020, angepasst durch Allgemeinverfügung vom 25.03.2020, vorläufige Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 03.04.2020 angeordnet. Unter anderem wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten. Auch das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger, konkret benannter Gründe erlaubt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Er ist der Auffassung, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer saarlandweiten Ausgangsbeschränkung fehle und die getroffenen Maßnahmen zudem unverhältnismäßig seien.
Das VG Saarlouis hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durften vorläufige Ausgangsbeschränkungen in der Handlungsform einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 SVwVfG getroffen werden. Sie erwiesen sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Im Rahmen einer Folgenabwägung habe das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung des Saarlandes zurückzutreten. Mit den von ihm getroffenen Maßnahmen komme dass MfSGFuF seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung von sozialen Kontakten sei dabei entscheidende Bedeutung beizumessen, um eine Überlastung und einen Zusammenbruch des Gesundheitssystems, wie dies bereits in anderen europäischen Ländern festzustellen war, zu verhindern.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarlouis zu.