Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 20.02.2020 zum Aktenzeichen 13 K 195.18 entschieden, dass die Siedlung Luisenhof in Berlin-Reinickendorf ein Denkmal bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 13/2020 vom 31.03.2020 ergibt sich:
Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer jeweils eines Reihenhauses der genannten Siedlung, die in den Jahren 1919 bis 1920 nach einem Entwurf von Georg Heyer errichtet wurde. 1996 wurde die Siedlung in die Denkmalliste Berlins als historischer Beitrag zur Linderung der Wohnungsnot nach dem Ersten Weltkrieg und dem Vorbild der Gartenstädte aufgenommen. Der Wohnungsverband Groß-Berlin habe mit der Förderung derartiger Siedlungen volkswirtschaftliche und sozialpolitische Ziele verfolgt; u.a. habe der Obst- und Gemüseanbau in den mit den Einfamilienhäusern verbundenen Nutzgärten zum Lebensunterhalt der Bewohner beitragen sollen. Das Bezirksamt Reinickendorf stellte bei einer Bestandsaufnahme im Jahr 2015 fest, dass die im Wesentlichen noch vorhanden Gebäude gegenüber ihrer ursprünglichen Gestalt verändert worden waren. Daraufhin beantragten die Kläger beim Landesdenkmalamt die Löschung der Siedlung als Denkmal. Nachdem die Behörde untätig geblieben war, begehren sie die Feststellung, dass die Siedlung kein Denkmal sei.
Das VG Berlin hat die Klage nach einer Inaugenscheinnahme der Siedlung abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Siedlung Luisenhof ein Denkmalbereich, dessen Erhaltung auch dann im Interesse der Allgemeinheit liegt, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Denn die Siedlung sei durch die Mehrheit ihrer baulichen Anlagen durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet und bestehe aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten Einzeldenkmalen. Sie lege Zeugnis von den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Ersten Weltkrieg ab und sei insoweit von geschichtlicher Bedeutung. Ihr komme darüber hinaus auch wegen ihrer Größe und durch die gelungene Einbindung in den historischen Dorfanger mittels zweier Torhäuser städtebauliche Bedeutung zu. Mit der im Wesentlichen unveränderten Charakteristik der Bebauung gehe ein besonderer, dokumentarischer Wert einher, so dass die Erhaltung als Denkmal im öffentlichen Interesse liege.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.