Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 27.03.2020 zum Aktenzeichen 7 L 246/20 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Eiscafébetreibers gegen die zeitlich begrenzte Einstellung seines Betriebes entschieden, dass die Schließungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 30.03.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller aus dem Kreis Lippe betreibt ein Eiscafé mit Sitzgelegenheiten, wobei auch Speisen und Heißgetränke zum Mittnehmen („to go“) angeboten werden. Mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 ordnete die Antragsgegnerin u.a. an, den Betrieb von Cafés als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 19.04.2020 vollumfänglich einzustellen.
Das VG Minden hat den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die getroffenen Maßnahmen gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz erfüllt, da bereits in ganz Deutschland, insbesondere im Kreis Lippe, an COVID-19 erkrankte Personen festgestellt wurden und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich noch nicht in Quarantäne befinden. Es spreche daher vieles dafür, dass die den Betrieb betreffende Schließungsanordnung rechtmäßig ist.
Hinsichtlich Art und Umfang des Eingreifens werde der Behörde zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt. Da es sich jedoch um eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit handele, habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Im Hinblick auf drohende Gesundheitsgefahren durch die Krankheit selbst bzw. bei Überschreitung der Kapazitäten des Gesundheitssystems sei die Maßnahme verhältnismäßig, da beim Aufsuchen eines Eiscafés nicht lebensnotwendige Sozialkontakte verursacht würden. Bei den vom Antragsteller angebotenen Kaffeespezialitäten und Eiskreationen handele es sich nicht um lebenswichtige Güter zur Versorgung der Bevölkerung, sondern um verzichtbare Genussmittel.
Auch eine teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes beispielsweise durch einen Außer-Haus-Verkauf sei nicht als taugliche Alternativmaßnahme in Frage gekommen, da weiterhin die erhebliche Gefahr bestünde, dass durch die Bildung von Warteschlangen vor dem Café eine Weiterverbreitung des Virus begünstigt werde. Insgesamt sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung von einem klaren Überwiegen des Rechtsguts der menschlichen Gesundheit vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers auszugehen.