Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 30.03.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.632 vorläufig entschieden, dass die Bayerische Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 30.03.2020 ergibt sich:
Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten (§ 1 Abs. 1), untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5). Nach § 2 tritt die Verordnung mit Wirkung vom 21.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft.
Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung und sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.
Der VGH München hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drs. 19/18111 – PDF, 969 KB) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.
Gegen den Beschluss des VGH München gibt es keine Rechtsmittel.