Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat am 26.03.2020 zum Aktenzeichen 5 Bs 48/20 entschieden, dass die Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg ihre Läden zu Recht schließen musste.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 26.03.2020 ergibt sich:
Die Allgemeinverfügung regelt die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, wobei bestimmte Betriebe und Einrichtungen von dieser Regelung ausgenommen werden. Die Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern hatte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16.03.2020 gewandt.
Das OVG Hamburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erscheint die in der angegriffenen Allgemeinverfügung vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie dem der Antragstellerin und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, verfassungsrechtlich tragfähig. Es hat zudem die erstinstanzliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass bei Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.