Das Oberlandesgericht Köln hat am 27.03.2020 zum Aktenzeichen 1 U 95/19 entschieden, dass im Verfahren um Schadensersatzansprüche wegen eines Flugunfalls in Norditalien, bei dem ein Hängegleiter (Drachen) und ein Gleitschirm kollidierten, die „Vorflugregeln“ des italienischen Luftrechts angewendet werden mussten.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 27.03.2020 ergibt sich:
Der Kläger war dort mit einem Hängegleiter (Drachen) unterwegs, der Beklagte mit einem Gleitschirm. Es herrschte reger Flugbetrieb mit mehr als zehn Gleitschirmen in der Luft, als die Parteien bei schwacher Thermik in rund 80 m Höhe kollidierten. Der Drache des Klägers wurde auf den Rücken gedreht, der Kläger fiel von oben in das Segel und stürzte ab. Trotz der Höhe zog er sich lediglich Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt. Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5.000 Euro.
Die Klage war vor dem LG Bonn ohne Erfolg geblieben.
Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatten die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung zwar Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts anzuwenden, dabei aber auch die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen. Nach dem einschlägigen italienischen Präsidialdekret und den Ausweichregeln des Regolamento Regole dell`Aria Italia des ENAC (Nationale Anstalt für die Zivilluftfahrt) haben nicht motorisierte Fluggeräte, welche in einem thermischen Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht. Andere nicht motorisierte Fluggeräte müssten ausweichen. Dabei gebe derjenige den Drehsinn vor, der sich als erster in dem thermischen Aufwind befinde. Außerdem gelte die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich sei, sowie ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Bei der Klärung des Sachverhalts habe das OLG Köln mit Hilfe eines Sachverständigen die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Parteien nachvollziehen können. Danach habe sich ergeben, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen habe. Die Auswertung der Daten belegte, dass der Beklagte sich schon vor dem Kläger im Bereich der Thermik befunden habe und im Steigflug gewesen sei, als sich der Kläger rund zehn Sekunden vor der Kollision mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte. Da der Kläger anstatt um das gemeinsame Drehzentrum der Thermik zu kreisen auf dieses zugeflogen sei, Wirbelschleppen erzeugt habe, die den Gleitschirm ins Straucheln hätten bringen können, nicht stets einen Überblick über die in seiner Nähe befindlichen anderen Piloten gehabt und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen habe, treffe ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein Drache grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr habe, da er schneller fliege als Gleitschirme und dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht ermögliche.
Die nach § 41 LuftVG grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Gleitschirms des Beklagten sei dahinter vollständig zurückgetreten.
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.