Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13.03.2020 zum Aktenzeichen 4 L 22/20 in einem ersten diese Thematik betreffenden Eilverfahren entschieden, dass das im Berliner Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG Bln) vorgesehene Losverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallenstandorten nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 11/2020 vom 27.03.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Charlottenburg eine Spielhalle. Im Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Bezirksamt) die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb. Nachdem das Bezirksamt festgestellt hatte, dass die Antragstellerin die übrigen im MindAbstUmsG Bln vorgesehen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllte, ermittelte es in einer Entfernung von 259 m (Wegstrecke) eine weitere Spielhalle. Auch diese Spielhalle erfüllt im Übrigen die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen. Nach dem Spielhallengesetz des Landes Berlin darf der Abstand zwischen zwei Spielhallen 500 m nicht unterschreiten. Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so sieht das MindAbstUmsG Bln ein Losverfahren vor.
Die Antragstellerin wandte sich gegen die auf dieser Grundlage zu ihren Ungunsten ergangene Entscheidung und hält das Losverfahren für rechtswidrig.
Das VG Berlin hat den gegen die Versagung der Erlaubnis gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin hierauf keinen Anspruch, weil das gesetzlich vorgesehene Losverfahren mit höherrangigem Recht vereinbar und hier fehlerfrei durchgeführt worden ist. Einer gesetzlichen Regelung zur näheren Ausgestaltung des Losverfahrens habe es nicht bedurft. Zur gleichförmigen Handhabung durch die Bezirke im Land Berlin habe die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Oktober 2019 Anwendungshinweise erlassen, die die hierbei zu beachtenden Grundsätze enthielten (Einheitlichkeit, Eindeutigkeit und Nicht-Einsehbarkeit der Lose, Unparteilichkeit der losenden Personen, Vier-Augen-Prinzip und Transparenz durch Protokollierung des Losverfahrens). Diesen Vorgaben habe das vom Bezirksamt durchgeführte Losverfahren entsprochen: So hätten zwei Dienstkräfte die neutral gestalteten und äußerlich identischen Lose vorbereitet und zwei andere diese gezogen. Das Verfahren sei nicht nur protokolliert, sondern in einer Fotodokumentation auch bildlich nachvollziehbar festgehalten worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthalte das Gesetz weder eine Verpflichtung, die Konkurrenten vor Durchführung des Losverfahrens über den bevorstehenden Termin zu informieren, noch die Verlosung öffentlich durchzuführen.
Gegen die Entscheidung ist bereits Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden.