Der Bundesfinanzhof hat am 19.12.2019 zum Aktenzeichen VI R 8/18 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall erleidet, die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen kann.
Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, so der BFH.
Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Finanzamt und Finanzgericht hatten den Werbungskostenabzug nicht zugelassen.
Der BFH hat die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten anerkannt.
Nach Auffassung des BFH sind zwar durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.