Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 25.03.2020 zum Aktenzeichen 1 B 30/20 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung sofort vollziehbar ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Schleswig vom 25.03.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet sind, beabsichtigen kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording. Mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 untersagte der Kreis Nordfriesland Bewohnern wie den Antragstellern, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben, die Anreise und Nutzung ihrer Nebenwohnung aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken. Die Allgemeinverfügung erging als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.
Das VG Schleswig hat bestätigt, dass die Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung sofort vollziehbar ist.
Soweit den Antragstellern durch die ergangene Allgemeinverfügung die Anreise zu ihrer Nebenwohnung verboten wird, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt. Im Hinblick auf die seitens der Antragsteller gerügten verfassungsmäßigen Bedenken hat das Verwaltungsgericht eine Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie jedenfalls für zumutbar und hinnehmbar erachtet. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn anderenfalls ein Zustand zu befürchten sei, der von der verfassungsrechtlichen Ordnung noch weiter entfernt sei, als die bisherige Lage. Es gelte, die staatliche Daseinsvorsorge speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland zu sichern.
Wegen der Eilbedürftigkeit hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei sei der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung für die ansässige Bevölkerung, ein überragendes Gewicht beigemessen. Das Interesse der Antragsteller, das sich darauf beschränke, die Nebenwohnung uneingeschränkt nutzen zu dürfen, müsse dahinter zurückstehen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.