Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2019 zum Aktenzeichen VIII ZR 62/19 entschieden, dass Vermieter die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht auf ihre Mieter umlegen dürfen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 25.03.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter versucht, die Kosten für eine Notfallbereitschaft in Form einer sog. Notdienstpauschale auf die Mieter umzulegen. Dies beinhaltete, dass der Hausmeister außerhalb der normalen Bürozeiten Schadensmeldungen entgegennimmt und eventuell Fachfirmen beauftragt. Hierfür bekam der Hausmeister insgesamt 1.199,52 Euro extra pro Jahr. Hiergegen klagte ein betroffener Wohnungsmieter, der von den Kosten anteilig 102,84 Euro tragen sollte.
Der BGH hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist der Kläger nicht verpflichtet, diese Notdienstpauschale zu übernehmen. Der Notdienst beziehe sich an sich auf normale Verwaltungstätigkeiten. Diese zeige sich schon daran, dass während der normalen Öffnungszeiten Schadensmeldungen regelmäßig an die Verwaltung gingen – ohne dass diese den zusätzlichen Aufwand berechnen dürfe.
Der Notdienst sei damit insgesamt eher der Sphäre des Hauseigentümers zuzuordnen und somit nicht umlagefähig.