Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 20.03.2020 zum Aktenzeichen 4 B 56/20 entschieden, dass die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 rechtmäßig ist und es dem Antragsteller daher verboten ist, seinen runden Geburtstag in großer Runde zu feiern.
Aus der Pressemitteilung des VG Göttingen Nr. 7/2020 vom 24.03.2020 ergibt sich:
Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17.03.2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhebt im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelt die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.
Das VG Göttingen hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses – nicht näher belegte – Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim OVG Lüneburg erhoben. Über seine Klage ist noch nicht entschieden worden.