Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.03.2020 einen 51-Jährigen, der in seiner Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 23.03.2020 ergibt sich:
Gegen seine mitangeklagte Ehefrau, die ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützte, wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Oberlandesgericht hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als Zivilangestellter der Bundeswehr, bedienstet in einer Kaserne, unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab und seine Ehefrau ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützte. Konkret habe sich der Angeklagte spätestens ab 28.01.2013 in mindestens acht Fällen mit Verbindungsleuten eines iranischen Nachrichtendienstes in verschiedenen europäischen Städten getroffen, um Informationen (z.B. Lagepläne der Bundeswehr über militärische Situationen und Analysen des Bundesministeriums der Verteidigung zu bestimmten Ländern und Themengebieten), die er auf Datenträgern gespeichert hatte, weiterzugeben. Zu den Treffen sei es bis Anfang Februar 2017 gekommen. In der Folgezeit habe der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Kontakt beendet. Für seine Dienste habe er bis dahin eine Entlohnung i.H.v. 34.500 Euro erhalten.
Die Angeklagte habe spätestens ab Anfang 2016 Kenntnis von der Verratstätigkeit ihres Ehemannes gehabt und diesen hierbei logistisch, z.B. durch das Buchen von Reisen, unterstützt.
Das OLG Koblenz hat den Angeklagten wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall (§ 94 Abs. 1, 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zehn Monaten verurteilt. Gegen seine mitangeklagte Ehefrau wurde wegen Beihilfe zum Landesverrat (§§ 94 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beweisaufnahme nicht klären können, aus welchem Motiv der Angeklagte die Tat beging. Die Angeklagte habe mit ihrem Tun lediglich ihren Ehemann unterstützen wollen.
Bei der Strafzumessung hat das OLG Koblenz zugunsten beider Angeklagter u.a. berücksichtigt, dass sie das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen einräumten und nicht vorbestraft sind. Strafschärfend ist u.a. der lange Tatzeitraum berücksichtigt worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.