Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat mit Urteil vom 20.02.2020 zum Aktenzeichen L 9 AL 6/18 entschieden, dass eine Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften auch bei einem auf bis zu zehn Wochen befristeten Vertrag, der Verlängerungsklauseln enthält von welchen auch Gebrauch gemacht wird, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 23.03.2020 ergibt sich:
Die Klägerin arbeitet als Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften. In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 2014 war sie an insgesamt 190 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Anstellungsvertrag sollte die Laufzeit „voraussichtlich“ zwei Monate umfassen, der Produzent allerdings berechtigt sein, Vertrags- und Drehzeitbeginn aufzuschieben sowie die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern. Ein weiterer Vertrag sah die Verlängerung der Laufzeit durch Zeitkontenregelungen vor. In beiden Fällen dauerte die Beschäftigung über zehn Wochen. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin erfülle auch die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht. An weniger als 180 Kalendertagen habe sie in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet gewesen seien.
Widerspruch und Klage vor dem SG Köln waren ohne Erfolg geblieben.
Das LSG Essen hat auf die Berufung der Klägerin den Anspruch zuerkannt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts lässt sich hier auch den beanstandeten Arbeitsverträgen bei vorausschauender Betrachtung entnehmen, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i.S.v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen ist. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde keine Filmgesellschaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan einhielten. Eben dies bildeten die Verträge ab. Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014) gerade Kunstschaffenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeitslosengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungsklauseln der vorliegenden Art enthalten dürften.
Das LSG Essen hat die Revision zugelassen.