Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15.01.2019 zum Aktenzeichen 159 C 15.364/18 entschieden, dass Nutzer von Mietwagen unter Umständen trotz Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung bei einem Unfall mithaften können.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr.14/2020 vom 18.03.2020 ergibt sich:
Voraussetzung sei ein Mitverschulden, an dem sich dann der Anteil der Haftung bemesse. Habe der Fahrer sich leicht grob fahrlässig verhalten, hafte er zu 25% mit, so das Amtsgericht.
Bei der Anmietung eines Fahrzeuges wurde eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt die Freistellung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei einer groben Fahrlässigkeit kann die Mietwagenfirma die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad kürzen.
Als der Mann sein Mietfahrzeug wenden wollte, stieß er mit der vorderen Stoßstange und der Beifahrerseite an ein gegenüber geparktes Fahrzeug. Es entstand ein Schaden von über 7.000 Euro und eine Wertminderung von 600 Euro. In der Schadensmeldung gab er an, dass er während des Wendens seine heruntergefallene Mütze hatte aufheben wollen. In der Verhandlung vor Gericht korrigierte er die Aussage. Die Mütze sei von der Armatur auf den Beifahrersitz gefallen, er habe aber beide Hände an der am Lenkrad gehabt. Letztlich habe er die Breite des Fahrzeugs falsch eingeschätzt. Die Mietwagenfirma verklagte ihn auf Schadensersatz.
Das AG München hat der Klage teilweise stattgegeben; der Beklagte muss 25% des Schadens übernehmen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu werten. Auch wenn er die Mütze nicht habe aufheben wollen, sei das zumindest ein erwähnenswerter Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall. Seine Aufmerksamkeit sei dadurch – wenn auch nur kurzzeitig – abgelenkt gewesen. Allerdings handele sich nur um eine leichte grobe Fahrlässigkeit. Daher sei eine Haftungsquote von 25% (gut 1.600 Euro) angemessen.