Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat am 10.03.2020 zum Aktenzeichen 10 B 305/20 entschieden, dass die Aufstellung einer 2,15 m hohen Lenin-Statue auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück stehenden Baudenkmals beeinträchtigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.03.2020 ergibt sich:
Die Stadt Gelsenkirchen hatte die Einstellung der Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue angeordnet, weil die Antragstellerin nicht zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt habe.
Das VG Gelsenkirchen hatte den Baustopp aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.
Das OVG Münster hat die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist für die Aufstellung der Lenin-Statue keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossigen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.