Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 12.03.2020 zum Aktenzeichen 9 K 6026/18.GI auf die Klage eines Medizinstudenten, der erneut zu den Klausuren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung antreten wollte, entschieden, dass eine Temperatur von 21 Grad dem durchschnittlichen Prüfling zumutbar ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 12.03.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte im August 2018 in der Kongresshalle in Gießen an zwei Tagen am schriftlichen Teil der Prüfung teilgenommen und diese nicht bestanden und war damit – wie das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen feststellte – endgültig von den Prüfungen ausgeschlossen, da dies der letzte Wiederholungsversuch gewesen war. Der Kläger machte daraufhin geltend, es sei am 1. Prüfungstag viel zu kalt im Prüfungsraum gewesen, da die Klimaanlage zu kalt eingestellt gewesen sei. Trotz seiner Beschwerde habe man keine Abhilfe geschaffen. Dies ließ das Prüfungsamt jedoch nicht gelten und stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei nicht durch eine erhebliche äußere Einwirkung an der Erbringung seiner wahren Leistung gehindert gewesen. Aufgrund des sehr warmen Wetters sei es notwendig gewesen im Prüfungsraum die Klimaanlage einzuschalten. Die im Prüfungsraum vorherrschende Temperatur habe nicht unter 20° gelegen.
Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger, worüber er auch belehrt worden sei, gegebenenfalls seinen Rücktritt von der Prüfung unverzüglich mitteilen müssen, wie dies die Approbationsordnung für Ärzte vorsehe (§ 18). Sofern er sich daher unzumutbar beeinträchtigt gefühlt hätte, hätte er dies nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses machen dürfen. Im Übrigen sah das Verwaltungsgericht aber auch in der vorherrschenden Temperatur von 21 Grad im Prüfungssaal keinen wichtigen Grund für einen Rücktritt. Diese Temperatur sei dem durchschnittlichen Prüfling zumutbar. Die Auskunft des Betreibers der Kongresshalle hätte ergeben, dass auf Grund der Einstellung der Klimaanlage auf konstant 21 Grad ein Herunterkühlen auf unter 20 Grad nicht denkbar sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim VGH Kassel einlegen.