Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12.03.2020 zum Aktenzeichen 7 O 12731/19 entschieden, dass eine Drehbuchautorin keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bayerischen Rundfunk für die im Jahr 2019 ausgestrahlten Folgen von „Pumuckls neues Heim“ hat.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 4/2020 vom 12.03.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, eine Drehbuchautorin, hatte für den Beklagten Bayerischen Rundfunk fünf Folgen für die Serie „Pumuckls Abenteuer“ verfasst. In diesem Verfahren ging es um eine dieser Folgen namens „Pumuckls neues Heim“. Die Folge wurde erstmals 1999 ausgestrahlt. Der Beklagte strahlte die Folge im April 2019 erneut zweimal aus. Die Klägerin vertrat die Ansicht, im Jahr 2019 habe der Beklagte kein Ausstrahlungsrecht mehr innegehabt. Sie forderte für die erneute Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folge einen Schadenersatz in Höhe von rund 36.000 Euro. Der Beklagte war der Auffassung, er habe nach wie vor das Ausstrahlungsrecht inne. Diese Meinungsdifferenz beruhte darauf, dass die Parteien eine zusätzlich zu dem ursprünglichen Vertrag geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2000 unterschiedlich auslegten.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts kann der Auslegung des beklagten Senders gefolgt werden. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 beträfe nur Regelungen für einen bestimmten Zeitraum. Sie lasse das von der Klägerin dem Beklagten in der ursprünglichen Vereinbarung bis zum Ablauf des gesetzlichen Urheberrechts eingeräumte Nutzungsrecht unberührt. Der BR habe daher im Jahr 2019 die fragliche Folge – gegen Zahlung des im ersten Vertrag vereinbarten Wiederholungshonorars – ausstrahlen dürfen. Im Ergebnis stehe der Klägerin wegen der Ausstrahlungen im Jahr 2019 kein Schadenersatz, sondern das vertraglich vereinbarte Wiederholungshonorar zu.
Der BR hatte bereits anerkannt, dieses Wiederholungshonorar zu schulden. Insoweit erging am 18.11.2019 ein Teil-Anerkenntnisurteil. Die darüberhinausgehende Klage wurde abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.