Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 26.07.2019 zum Aktenzeichen 11 CS 19.1093 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihre Auffassung auch dann nicht an die Stelle eines für den Betreffenden positiven ärztlichen Gutachtens setzen kann, wenn sie das Gutachten für nicht nachvollziehbar erachtet, sondern im Zweifel beim Gutachter nachfragen oder eine Nachbesserung verlangen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 12/2020 vom 12.03.2020 ergibt sich:
Der 1982 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, C, C1 und L. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass er frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch (0,52 g) angetroffen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Das sollte seine Fahreignung feststellen, dem der Konsum von Drogen normalerweise widerspricht. Der Mann gab ein Gutachten in Auftrag. Hierfür wurde der Urin des Mannes zweimal untersucht und eine Haaranalyse vorgenommen. Das Gutachten kam dann zu dem Ergebnis, dass er kein Kokain oder andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder noch einnahm. Die Fahrerlaubnisbehörde meinte, dass der Mann nicht richtig an dem Gutachten mitgewirkt habe, da er nicht gesagt habe, dass er mit Kokain angetroffen worden sei. Dies sei auch nicht weiter untersucht worden. Deshalb entzog sie ihm den Führerschein. Dagegen wehrte sich der Mann.
Der VGH München hat entschieden, dass der Bescheid des Führerscheinentzugs rechtswidrig war und hat ihn daraufhin aufgehoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes führt es zu Bedenken hinsichtlich einer Eignung zum Führen eines Kfz, wenn jemand mit Drogen außerhalb des Kfz oder des Straßenverkehrs angetroffen wird. Die Behörde habe daher zu Recht ein ärztliches Gutachten verlangt. Ein Führerscheinentzug komme in Betracht, wenn der Betroffene sich weigere oder das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies alles sei hier nicht geschehen. Es handele sich vielmehr um ein positives Gutachten. Die Behörde dürfe nicht ihre eigenen Überlegungen anstelle des Gutachtens setzen. Dafür besitze sie nicht die ärztliche Fachkenntnis. Im Übrigen gelte hier der Grundsatz: „Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.“
Im vorliegenden Fall habe der Mann sich untersuchen lassen sowie zwei Urinproben und eine Haarprobe vorgelegt. Die Behörde habe sich nicht an den Gutachter gewandt und Nachbesserung verlangt. In seinem Gutachten sei der auch nicht von einer mangelnden Mitwirkung ausgegangen. Daher sei der Bescheid aufzuheben.