Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 05.03.2020 zum Aktenzeichen 16 L 250/20 den von der Stadt Gelsenkirchen verhängten Baustopp für die Errichtung eines Lenin-Denkmals im Stadtteil Horst aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2020 ergibt sich:
Die Stadt Gelsenkirchen hatte durch Ordnungsverfügung die Arbeiten zur Errichtung der Statue untersagt, da diese nach ihrer Auffassung das Erscheinungsbild des auf demselben Grundstück gelegene Baudenkmals beeinträchtige, eines 1930 errichteten dreigeschossigen ehemaligen Sparkassengebäudes. Es fehle an der aus Sicht der Stadt erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Das VG Gelsenkirchen hat den von der Stadt Gelsenkirchen verhängten Baustopp aufgehoben.
Der Eigentümer kann damit wie geplant am 14.03.2020 auf seinem Grundstück die 2,15 Meter hohe Statue des früheren russischen Politikers aufstellen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine durch die Statue verursachte Herabsetzung des Denkmalwertes des Gebäudes mit Blick auf deren vergleichsweise moderate Größe und den Abstand von mehr als 10 Metern zum Baudenkmal nicht vor. Die von der Stadt angeführten Gesichtspunkte zur Person und historischen Rolle Lenins und die dadurch voraussichtlichen ausgelösten öffentlichen Kontroversen hat das Verwaltungsgericht als denkmalschutzrechtlich unbeachtlich befunden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.