Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.06.2019 zum Aktenzeichen S 8 KR 1441/15 entschieden, dass ein schwerhöriger gesetzlich Versicherter einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker hat.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.03.2020 ergibt sich:
Der 68-jährige Kläger ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. 2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobilfunktelefon zu nutzen. Die Krankenkasse gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobilfunktelefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kostengünstigere Versorgungsmöglichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.
Das SG Düsseldorf hat die Krankenkasse verurteilt, den Kläger mit dem Bluetooth-Hörverstärker CM-BT 2 der Firma Humantechnik zu versorgen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobilfunktelefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.