Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 03.03.2020 zum Aktenzeichen 12 A 1353/17 entschieden, dass ein Ehepaar, das sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit gegen die Adoption eines aus Thailand stammenden Kindes entschieden hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des in einer staatlichen Einrichtung in Deutschland untergebrachten Kindes erstatten muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom. 04.03.2020 ergibt sich:
Die Kläger beabsichtigten im Jahr 2014, ein fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Auslandsadoptionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund „widerspenstigen Verhaltens“ gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihr zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden.
Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher i.H.v. ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne „teuer“ werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Das VG Düsseldorf hatte die Klage des Ehepaars gegen den Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen abgewiesen.
Das OVG Münster hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schadensersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaftungsansprüche zuständige OLG Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.