Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.02.2020 zum Aktenzeichen 24 L 365.19 entschieden, dass am „Cube Berlin“ vorerst keine Folien zum Schutz von Vögeln angebracht werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 8/2020 vom 03.03.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks vor dem Berliner Hauptbahnhof; dort hat sie ein inzwischen nahezu fertiggestelltes Bürogebäude („Cube Berlin“) errichtet. Charakteristisch für das Gebäude ist seine verspiegelte Glasfassade. Grundlage des Vorhabens ist eine Baugenehmigung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 01.09.2017, die seinerzeit keinerlei Regelungen zum Artenschutz enthielt. Im August 2019 verpflichtete das Bezirksamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis zum 30.09.2019 großflächig Vogelschutzfolien anzubringen, unter anderem an der gesamten der Spree zugewandten Südfassade. Die Kosten hierfür wurden auf 1.135.000 Euro veranschlagt.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine so weitreichende naturschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin nicht erfüllt. Das für alle europäischen Vogelarten geltende Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes greife nur ein, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Ob und in welchem Umfang von Fassadenteilen des „Cube Berlin“ ein solches spezifisches Risiko ausgehe, habe die Behörde nicht in ausreichendem Maße ermittelt. Auch wenn im Ausgangspunkt ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die Verglasung des gesamten Gebäudes grundsätzlich für ein sehr hohes Vogelschlagrisiko spreche, hätte das Bezirksamt die Auswirkungen der umgebungsbezogenen Faktoren näher ermitteln müssen. Hierzu hätte sich ein Monitoring angeboten, bei dem systematisch nach etwaig getöteten Vögeln und Anflugspuren gesucht werde. Daran fehle es hier, so dass die aufwendige und kostenintensive Anbringung von Vogelschutzfolien im Vergleich zu den ohne Weiteres möglichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung außer Verhältnis stehe.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.