Das Amtsgericht Hersbruck hat mit Beschluss vom 26.09.2017 zum Aktenzeichen 9 OWi 706 Js 109074/17 das Bußgeldverfahren gegen einen Verkehrsführer, der mit THC im Blut beim Führen eines PKW kontrolliert wurde auf Antrag des Rechtsanwalts Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Polizei hat den Fahrzeugführer routinemäßig an einem Werktag zur Mittagszeit kontrolliert. Dieser hatte zuvor Cannabis konsumiert. Eine Urinprobe führte zu einer Blutentnahme. Die Blutentnahme hat der Polizeibeamte vor Ort angeordnet, ohne einen Richter zu verständigen, obwohl § 81a StPO eine Anordnung durch einen Richter vorschreibt. Die Blutentnahme fand sodann durch einen Arzt statt. Der THC-Wert lag deutlich erhöht vor.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat in seiner Verteidigungsschrift darauf hingewiesen, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, weil der Polizeibeamte rechtswidrig die Blutentnahme anordnete, statt einem Richter.
Der Richter beim Amtsgericht Hersbruck folgte dem. Im Einstellungsbeschluss führte er aus, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Verwertung der Blutprobe des Betroffenen vorliegt, da die ermittelnde Polizeibeamtin ohne Hinzuziehung des Gerichts die Blutentnahme selbst angeordnet hat. Da es sich um einen Wochentag, 13.30 Uhr gehandelt hat, war ein Richter zweifelsohne erreichbar. Die Anordnung war daher willkürlich und stellt einen schweren Verfahrensverstoß dar. Der Betroffene hatte zwar grundsätzlich den Konsum eingeräumt. Wegen des rechtswidrigen Handelns der Polizei hielt das Gericht die Einstellung aus Opportunitätsgründen für sachgerecht.
Inzwischen hat der Gesetzgeber § 81a StPO deshalb geändert und lässt nun auch eine Anordnung durch die Polizei selbst zu.