Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 20.09.2018 zum Aktenzeichen 12 O 159/18 in dem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Verfahren entschieden, dass eine Nachbarn eine als Schwarzbau errichtete graue Betonmauer beseitigen muss.
Die Parteien des Nachbarschaftsrechtsstreit sind Grundstücksnachbarn. Zwischen den Grundstücken stand langjährig ein ca. 1,20 Meter hohen Maschendrahtzaun auf der Grundstücksgrenze als gemeinsame Einfriedung.
Die beklagte Nachbarin beseitigte den Maschendrahtzaun ohne Wissen und Wollen der klagenden Nachbarin und ließ auf der Grenze eine neue Einfriedung in Form eines ca. 2,20 Meter hohen Betonmauer errichten.
Das Landgericht Aachen entschied, dass die Mauer wegen Verstoßes gegen § 1004 BGB, §§ 50, 32, 35 NachbG NRW beseitigt werden muss.
Die Mauer wurde von der beklagten Nachbarin ohne Vereinbarung mit der klagenden Nachbarin ausgeführt und ist nicht ortsüblich.
Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 35 NachbG NRW auf den Fall ausgedehnt, dass eine Einfriedung nach Maßgabe der §§ 35, 36 NachbG NRW verlangt wird und entlang der Grenze auf dem Nachbargrundstück eine Einfriedung besteht, die die zu schaffende Einfriedung auf der Grenze beeinträchtigen würde. Somit kann ein Nachbar jedenfalls dann die Beseitigung der nicht ortsüblichen Einfriedung verlangen, wenn er die Einfriedung an der gemeinsamen Grenze verlangt. Die Grundstücke der Parteien liegen auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es besteht mithin auf Verlangen eines Nachbarn eine Einfriedungspflicht, wobei die Einfriedung ortsüblich sein muss (§ 35 Abs. 1 NachbG NRW) und auf der Grenze zu errichten ist (§ 36 Abs. 1 NachbG NRW). Der Begriff der Ortsüblichkeit bezieht sich sowohl auf die Höhe als auch auf die Ausführungsart. Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt. Es ließ sich aus dem Parteivortrag jedoch nicht entnehmen, dass in der Nachbarschaft eine derartige Einfriedung bereits besteht. Im Gegenteil hat die beklagte Nachbarin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in dem gesamten Dorf mit über 250 Einwohnern weise kein Grundstück eine solche Betonmauer auf, den die beklagte Nachbarin errichtete. Die klagende Nachbarin verlangt den vorherigen ortsüblichen Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,20 Metern wiederherzustellen. Da diese Einfriedung durch das Bauwerk der beklagten Nachbarin gestört würde, besteht der Beseitigungsanspruch