Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 30.05.2018 zum Aktenzeichen 3 K 1073/18 in dem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Verfahren entschieden, dass ein Nachbar, der von der Bauordnungsbehörde ein öffentlich-rechtliches Einschreiten gegen den Schwarzbau eines Nachbarn begehrt, nach § 65 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf Beiladung hat.
Auf seinen entsprechenden Antrag hin ist es grundsätzlich angezeigt, einen Dritten in einem Verfahren beizuladen, in dem sein Nachbar gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung streitet, die auf seine Initiative zurückgeht und bei der es zumindest auch um die Beseitigung von Rechtsverstößen zu seinen Lasten geht. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC wies das Verwaltungsgericht Aachen darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen seine gegenteilige Spruchpraxis (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2000 – 10 E 902/00) aufgegeben hatte und nunmehr die Beiladung für geboten hält (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2013 – 10 E 1265/12)
In Fällen, bei denen ein Nachbar die Verletzung von Nachbarrechten durch den Nachbar rügt, ist dieser nunmehr beizuladen. Prozessökonomische Erwägungen, die für eine Beiladung des Dritten sprechen, überwiegen solche, die gegen sie angeführt werden können. Mit der Beiladung kann unter Umständen ein etwaig nachfolgender Prozess des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten der Behörde gegen den Nachbarn vermieden werden. Der Nachbar wird vor allem auch zu einer unstreitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne einer endgültigen Befriedung des konkreten Nachbarschaftsverhältnisses entscheidend beitragen können. Die Aussicht auf eine derartige gütliche Einigung besteht grundsätzlich auch dann noch, wenn eine solche im Verwaltungsverfahren gescheitert sein sollte. Sowohl die Ordnungsverfügung als auch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens haben regelmäßig Einfluss auf die Einigungsbereitschaft der Beteiligten. Vor diesem Hintergrund treten die gegen die Beiladung sprechenden Erwägungen, wie etwa die gegebenenfalls schwierigere Handhabung des Verfahrens durch das Hinzutreten eines weiteren Beteiligten, regelmäßig zurück.
Danach ist der Nachbar antragsgemäß beizuladen, da die vom schwarzbauenden Nachbar angefochtene Beseitigungsverfügung auf das Begehren des Nachbarn erlassen wurde und die Bauordnungsbehörde damit einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW ausräumen will.