Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 05.02.2019 zum Aktenzeichen D 2 O 43/18 entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 8/2019 vom 27.02.2020 ergibt sich:
Einem Autofahrer war bei einem Unfall die Vorfahrt genommen worden. Unstreitig war die alleinige Haftung des anderen Fahrers für den Unfall. Die Reparaturkosten hätten über 30.000 Euro betragen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter aber nur etwa 25.000 Euro bei einem Restwert von 4.750 Euro. Der Kläger verkaufte das Auto zu diesem im Gutachten angegebenen Restwert. Danach übermittelte die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot in Höhe von etwa 6.100 Euro. Sie war der Meinung, der Kläger hätte dieses annehmen müssen und berücksichtigte das beim Schadensersatz. Daher wurde die Differenz zwischen dem tatsächlich erreichten Restwert und dem höheren Angebot der Versicherung abgezogen.
Das LG Konstanz hat entschieden, dass dies nicht zulässig ist.
Entgegen der Auffassung der gegnerischen Versicherung sei das höhere Restwertangebot nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige habe drei Angebote des maßgeblichen regionalen Markts eingeholt. Der Restwertangabe eines anerkannten Sachverständigenbüros dürfe man vertrauen. Daher habe er das Fahrzeug zu dem niedrigen Restwertangebot von 4.750 Euro verkaufen können. Es bestehe auch keine Pflicht, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung zu warten. Der Unfallgeschädigte dürfe entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er sein Unfallfahrzeug verkaufe. Da die Versicherung das Restwertangebot erst nach dem Verkauf gemacht habe, sei es dann nicht mehr zu berücksichtigen.