Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.02.2020 zum Aktenzeichen B 14 AS 52/18 R darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitslosengeld 2 – Empfänger Sozialleistungen zustehen, obwohl er eine gekündigte Lebensversicherung von 12.000 € ausgezahlt bekam, die über dem Freibetrag liegt, aber aufgrund einer Sollstellung des Kontos einen Saldo unterhalb des Freibetrages aufwies.
Aus dem Terminsbericht des BSG Nr. 4/20 vom 20.02.2020 ergibts ich:
Umstritten ist die Bewilligung von Alg II für September und Oktober 2013. Der 1969 geborene, allein lebende Kläger war selbstständig und privat krankenversichert. Am 04.09.2013 wurden auf seinem Postgirokonto aus einer gekündigten Lebensversicherung circa 12.000 Euro gutgeschrieben. Da das Konto im Soll gewesen war, ergab sich ein Positivsaldo von circa 6.600 Euro. Am Tag darauf erhielt er eine Beitragserstattung der Krankenversicherung über circa 1.000 Euro und zahlte knapp 600 Euro Unterhalt. Am 19.09.2013 beantragte er beim beklagten Jobcenter Alg II. Auf seinen Konten hatte er an diesem Tag insgesamt circa 4.600 Euro. Im Oktober hatte der Kläger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit von circa 600 Euro und machte Ausgaben von circa 200 Euro geltend. Außerdem zahlte er wieder Unterhalt. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg II ab, weil er am 01.09.2013 ein Vermögen von gut 12.000 Euro bei einem Freibetrag von 7.350 Euro gehabt habe.
Das Sozialgericht hatte den Beklagten verurteilt, dem Kläger für September und Oktober 2013 jeweils Alg II in Höhe von 382 Euro als Regelbedarf zu gewähren und die Klage im Übrigen – hinsichtlich des Beitrags zur PKV – abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Vermögen des Klägers habe an dem nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Tag der Antragstellung unter seinem Vermögensfreibetrag gelegen. Seine auf sechs Monate aufzuteilenden Einnahmen minderten seinen Anspruch nicht.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Da der Antrag auf den Monatsersten zurückwirke, sei für die Beurteilung der Vermögenslage auf diesen Tag abzustellen und an diesem Tag sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen.
Das BSG hat auf die Revision des beklagten Jobcenters das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache mangels ausreichender Feststellungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BSG wirkte der vom Kläger am 19.09.2013 gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Bezug auf das zu berücksichtigende Vermögen auf den 01.09. zurück. An diesem Tag lag sein Vermögen mit gut 12.000 Euro deutlich oberhalb seines Freibetrags von 7.350 Euro. Am 19.09. lag sein vom Landessozialgericht festgestelltes Vermögen mit circa 4.600 Euro jedoch unterhalb seines Freibetrags. An diesem Tag stand sein Vermögen einem Anspruch auf Leistungen nicht mehr entgegen. Abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs. 2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip. Ab wann der Kläger Anspruch auf anteilige Leistungen hatte, wird das Landessozialgericht aufzuklären haben.